Bei unverheirateten Eltern können grundsätzlich nur die Eltern selbst für ihre minderjährigen Kinder einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären. Allerdings bedarf ein solcher Verzicht der Genehmigung des Familiengerichts, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Vermögensinteressen des Kindes betrifft. Das Familiengericht prüft dabei, ob der Verzicht dem Wohl des Kindes entspricht. Für volljährige Kinder können diese selbst einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären.