Haften Eltern nach deutschem Recht für Sachbeschädigung durch nicht strafmündige Kinder?

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Nach deutschem Recht haften Eltern nicht automatisch für Sachbeschädigungen, die von ihren nicht strafmündigen Kindern (unter 14 Jahren) begangen werden. Die Haftung der Eltern richtet sich nach § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach haften Eltern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht ordnungsgemäß erfüllt, haften sie nicht für den Schaden, den das Kind verursacht hat. Können sie jedoch nicht nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, können sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Das Kind selbst ist unter 7 Jahren deliktsunfähig (§ 828 Abs. 1 BGB) und kann grundsätzlich nicht für Schäden haftbar gemacht werden. Zwischen 7 und 10 Jahren besteht eine eingeschränkte Haftung im Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB), ansonsten gilt ab 7 Jahren grundsätzlich Deliktsfähigkeit, sofern das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Zusammengefasst: Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Andernfalls müssen sie für die Sachbeschädigung ihres nicht strafmündigen Kindes nicht einstehen.

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