Wer darf ein Polizeiprotokoll nach einem Verkehrsunfall einsehen?

Antwort

Das Einsichtsrecht in ein Polizeiprotokoll nach einem Verkehrsunfall ist in Deutschland klar geregelt: **Beteiligte Personen:** Direkt am Unfall beteiligte Personen (Fahrer, Geschädigte, Unfallverursacher) dürfen in der Regel das Protokoll einsehen oder eine Kopie anfordern. Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen, etwa zur Klärung der Schuldfrage oder zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. **Versicherungen:** Versicherungen der beteiligten Parteien können mit einer Vollmacht oder im Rahmen der Schadensregulierung Einsicht beantragen. **Rechtsanwälte:** Beauftragte Rechtsanwälte erhalten im Rahmen der Akteneinsicht für ihre Mandanten Zugang zu den Protokollen. **Gerichte und Behörden:** Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere zuständige Behörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die Protokolle. **Dritte:** Unbeteiligte Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsicht, es sei denn, sie können ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen. **Wie erfolgt die Einsicht?** Die Einsicht wird in der Regel bei der zuständigen Polizeidienststelle oder – falls ein Ermittlungsverfahren läuft – bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Oft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. **Datenschutz:** Personenbezogene Daten anderer Beteiligter werden ggf. geschwärzt, um den Datenschutz zu gewährleisten. **Weitere Informationen:** Mehr dazu findest du z.B. auf den Seiten der [Polizei.de](https://www.polizei.de) oder beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de). **Fazit:** Das Polizeiprotokoll ist also nicht öffentlich einsehbar, sondern nur für direkt Betroffene und deren Vertreter zugänglich.

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