Welche Einschränkungen gibt es bei der Namenswahl einer GbR?

Antwort

Bei der Namenswahl für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Deutschland gibt es einige rechtliche Einschränkungen und Anforderungen: 1. **Rechtsformzusatz**: Der Name muss die Rechtsform "GbR" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" enthalten, um die Haftungsbeschränkung klarzustellen. 2. **Keine Irreführung**: Der Name darf nicht irreführend sein. Er muss klar und verständlich sein und darf keine falschen Vorstellungen über die Art des Geschäfts oder die Größe des Unternehmens erwecken. 3. **Unterscheidbarkeit**: Der Name muss sich von bereits bestehenden Firmennamen unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden. 4. **Personenbezogenheit**: Oft wird der Name der GbR aus den Namen der Gesellschafter gebildet, z.B. "Müller und Schmidt GbR". Es ist jedoch auch möglich, einen Fantasienamen zu wählen, solange die oben genannten Kriterien erfüllt sind. 5. **Markenrecht**: Der gewählte Name darf keine bestehenden Markenrechte verletzen. Es ist ratsam, eine Markenrecherche durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Name nicht bereits geschützt ist. Weitere Informationen und rechtliche Beratung können bei einem Anwalt oder einer IHK eingeholt werden.

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