Ein Tatbestand im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) bezieht sich auf die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um bestimmte Ansprüche oder Leistunge... [mehr]
Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und die Hilfe zur Erziehung sind zwei unterschiedliche Unterstützungsformen im deutschen Sozialrecht, die sich in ihrem Zweck und ihrer Zielgruppe unterscheiden: 1. **Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII**: - **Zielgruppe**: Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. - **Zweck**: Unterstützung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Vermeidung von Benachteiligungen aufgrund der seelischen Behinderung. - **Leistungen**: Maßnahmen zur Förderung der seelischen Gesundheit, wie z.B. therapeutische Angebote, heilpädagogische Maßnahmen oder Unterstützung in der Schule. - **Rechtsgrundlage**: § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). 2. **Hilfe zur Erziehung**: - **Zielgruppe**: Kinder, Jugendliche und deren Familien, die Unterstützung bei der Erziehung benötigen. - **Zweck**: Unterstützung der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder, um deren Wohl zu sichern und eine positive Entwicklung zu fördern. - **Leistungen**: Verschiedene Formen der Erziehungshilfe, wie z.B. Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Heimerziehung oder Tagesgruppen. - **Rechtsgrundlage**: §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Zusammengefasst richtet sich die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII speziell an Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, während die Hilfe zur Erziehung allgemein auf die Unterstützung von Familien bei Erziehungsproblemen abzielt.
Ein Tatbestand im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) bezieht sich auf die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um bestimmte Ansprüche oder Leistunge... [mehr]
§ 10 SGB II regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein "sonstiger wichtiger... [mehr]