Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und die Hilfe zur Erziehung sind zwei unterschiedliche Unterstützungsformen im deutschen Sozialrecht, die sich in ihrem Zweck und ihrer Zielgruppe unterscheiden: 1. **Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII**: - **Zielgruppe**: Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. - **Zweck**: Unterstützung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Vermeidung von Benachteiligungen aufgrund der seelischen Behinderung. - **Leistungen**: Maßnahmen zur Förderung der seelischen Gesundheit, wie z.B. therapeutische Angebote, heilpädagogische Maßnahmen oder Unterstützung in der Schule. - **Rechtsgrundlage**: § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). 2. **Hilfe zur Erziehung**: - **Zielgruppe**: Kinder, Jugendliche und deren Familien, die Unterstützung bei der Erziehung benötigen. - **Zweck**: Unterstützung der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder, um deren Wohl zu sichern und eine positive Entwicklung zu fördern. - **Leistungen**: Verschiedene Formen der Erziehungshilfe, wie z.B. Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Heimerziehung oder Tagesgruppen. - **Rechtsgrundlage**: §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Zusammengefasst richtet sich die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII speziell an Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, während die Hilfe zur Erziehung allgemein auf die Unterstützung von Familien bei Erziehungsproblemen abzielt.