Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn eine Person durch Unterlassen einer gebotenen Handlung eine strafbare Handlung begeht, die auch durch aktives Handeln hätte verhindert werden können. Ein Beispiel wäre das Unterlassen der Hilfeleistung in einer Notsituation. Ein unechtes Unterlassungsdelikt hingegen bezieht sich auf eine Situation, in der eine Person nicht aktiv handelt, obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet ist, und dadurch eine strafbare Handlung ermöglicht oder nicht verhindert. Hierbei ist die Unterlassung selbst die strafbare Handlung, wie etwa das Nichtmelden eines Verbrechens, das man beobachtet hat.