Im Kanton Thurgau – wie in der gesamten Schweiz – dürfen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich ein ausländisches (z.B. deutsches) Fahrzeug maximal **12 Monate** ab Einreisedatum benutzen. Danach muss das Fahrzeug in der Schweiz verzollt und immatrikuliert werden. **Wichtige Details:** - Wer sich in der Schweiz niederlässt (Wohnsitznahme), muss das Fahrzeug innerhalb von 12 Monaten nach Einreise beim Schweizer Zoll anmelden und anschließend beim Strassenverkehrsamt zulassen. - Wird das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist weiterhin mit ausländischen Kennzeichen gefahren, drohen Bussen und Nachsteuern. - Für Grenzgänger und Personen mit besonderem Status (z.B. Wochenaufenthalter) gelten teilweise abweichende Regelungen. **Weitere Informationen:** - [Strassenverkehrsamt Thurgau – Import von Fahrzeugen](https://www.stva.tg.ch/public/upload/assets/1106/Import_von_Fahrzeugen.pdf) - [Eidgenössische Zollverwaltung – Fahrzeugeinfuhr](https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/einreise-schweiz/fahrzeuge.html) Es empfiehlt sich, die genauen Umstände (z.B. Grenzgängerstatus, Arbeitsort, Wohnsitz) mit dem Strassenverkehrsamt Thurgau oder der Zollverwaltung abzuklären.