Der Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum sind Begriffe aus dem deutschen Zivilrecht, die sich auf verschiedene Arten von Irrtümern beziehen, die bei der Abgabe von Willenserklärungen auftreten können. 1. **Erklärungsirrtum**: Dies liegt vor, wenn eine Person bei der Abgabe einer Willenserklärung einen anderen Willen äußert, als sie tatsächlich beabsichtigt hat. Ein typisches Beispiel wäre, wenn jemand versehentlich einen falschen Preis nennt oder sich bei der Formulierung eines Vertrags vertut. 2. **Inhaltsirrtum**: Hierbei handelt es sich um einen Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung. Das bedeutet, dass der Erklärende zwar den richtigen Willen äußert, aber über die Bedeutung oder den Inhalt der Erklärung im Unklaren ist. Ein Beispiel wäre, wenn jemand denkt, er kaufe ein bestimmtes Produkt, aber in Wirklichkeit ein anderes erhält. 3. **Eigenschaftsirrtum**: Dieser Irrtum bezieht sich auf falsche Vorstellungen über wesentliche Eigenschaften einer Person oder einer Sache. Wenn jemand beispielsweise ein Auto kauft und glaubt, es habe eine bestimmte Ausstattung oder Qualität, die in Wirklichkeit nicht vorhanden ist, liegt ein Eigenschaftsirrtum vor. Diese Irrtümer können unter bestimmten Voraussetzungen zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts führen.