Was ist die Definition von Angehörigen gemäß §19?

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§ 19 des Sozialgesetzbuches (SGB) definiert den Begriff "Angehörige" im Kontext der sozialen Sicherung. Angehörige sind in der Regel Personen, die in einem engen persönlichen Verhältnis zu einer anderen Person stehen, wie zum Beispiel Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister oder andere Verwandte. Diese Definition kann je nach spezifischem Gesetz oder Kontext variieren, daher ist es wichtig, den genauen rechtlichen Rahmen zu betrachten, in dem der Begriff verwendet wird.

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