Eine Ungleichbehandlung im Stellenbesetzungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Diese sind in der Regel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie in spezifischen Reg... [mehr]
Die Beschäftigung eines 13-Jährigen beim Austragen von Zeitungen ist gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich erlaubt, jedoch gibt es bestimmte Regelungen zu beachten. Laut § 5 JArbSchG dürfen Kinder ab 13 Jahren leichte Arbeiten verrichten, solange diese die Gesundheit, die Entwicklung und die schulische Ausbildung nicht gefährden. Das Austragen von Zeitungen kann als leichte Arbeit angesehen werden, sofern es in einem angemessenen Rahmen und nicht während der Schulzeit erfolgt. Es ist wichtig, dass die Arbeitszeiten die gesetzlichen Vorgaben einhalten und die Arbeit nicht mehr als 2 Stunden pro Tag in der Woche beträgt. Zudem sollte die Arbeit nicht vor 8 Uhr morgens oder nach 18 Uhr abends stattfinden. Zusammenfassend ist das Austragen von Zeitungen für eine 13-Jährige erlaubt, solange die genannten Bedingungen eingehalten werden.
Eine Ungleichbehandlung im Stellenbesetzungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Diese sind in der Regel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie in spezifischen Reg... [mehr]