Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Fundstellenhinweis WM 1960, 610 trägt das Aktenzeichen: **II ZR 15/59** Diese Entscheidung stammt aus dem Jahr 1960 und ist in der Zeitschr... [mehr]
Nein, das Erhalten eines Aktenzeichens bedeutet nicht, dass eine Bundesverfassungsbeschwerde angenommen wurde. Das Aktenzeichen bestätigt lediglich, dass die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingegangen und registriert wurde. Ob die Beschwerde zur Entscheidung angenommen wird, entscheidet das Gericht erst nach einer ersten Prüfung. Viele Verfassungsbeschwerden werden ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b BVerfGG). Erst wenn das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung annimmt, wird dies ausdrücklich mitgeteilt. Das Aktenzeichen dient also nur der Verwaltung und dem Schriftverkehr, nicht als Hinweis auf eine inhaltliche Annahme der Beschwerde.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Fundstellenhinweis WM 1960, 610 trägt das Aktenzeichen: **II ZR 15/59** Diese Entscheidung stammt aus dem Jahr 1960 und ist in der Zeitschr... [mehr]