Die Binnenmarktregelungen im Montansektor (Kohle und Stahl) der Europäischen Union sind historisch durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) geprägt, der 1951 unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag lief jedoch 2002 aus, und die Regelungen wurden in den allgemeinen Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) integriert. Im AEUV sind die Binnenmarktregelungen allgemein in den Artikeln 26 bis 66 festgelegt. Diese Artikel betreffen die Freiheiten des Binnenmarktes, einschließlich des freien Warenverkehrs, der Dienstleistungsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. Für den Montansektor sind insbesondere folgende Aspekte relevant: 1. **Wettbewerbsrecht (Artikel 101-109 AEUV)**: Diese Artikel regeln den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes und verhindern Monopole und Kartelle, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen könnten. 2. **Industriepolitik (Artikel 173 AEUV)**: Dieser Artikel fördert die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der EU, einschließlich des Montansektors. 3. **Umweltpolitik (Artikel 191-193 AEUV)**: Diese Artikel betreffen die Umweltvorschriften, die auch für den Montansektor relevant sind, insbesondere in Bezug auf Emissionen und Umweltverschmutzung. 4. **Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV)**: Dieser Artikel ermöglicht die Harmonisierung von Rechtsvorschriften, um den Binnenmarkt zu fördern und Hindernisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen. Weitere spezifische Regelungen und Richtlinien können auf der Website der Europäischen Kommission eingesehen werden: [Europäische Kommission - Binnenmarkt](https://ec.europa.eu/growth/single-market_de).