Ja, aber nur, wenn die Notizen für das Arbeitsverhältnis erforderlich, sachlich richtig und verhältnismäßig sind. Private „Schattenakten“, wertende Beobachtungen...
Kann ich in einem kleinen Handwerksbetrieb mit 5 Mitarbeitern Betriebsurlaub anordnen?
Antwort vom**Ja, grundsätzlich schon – auch in einem kleinen Handwerksbetrieb mit 5 Mitarbeitern. Aber Betriebsurlaub darfst du nicht einfach frei festlegen, sondern nur, wenn dafür nachvollziehbare betriebliche Gründe bestehen und den Mitarbeitern noch ein sinnvoller Teil ihres Urlaubs zur freien Planung bleibt.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html)) ## Wann Betriebsurlaub zulässig ist Entscheidend ist § 7 Abs. 1 BUrlG: Urlaubswünsche der Arbeitnehmer haben grundsätzlich Vorrang. Davon darfst du nur abweichen, wenn **dringende betriebliche Belange** entgegenstehen. Genau darauf wird Betriebsurlaub gestützt. Typische zulässige Gründe sind saisonale Betriebsschließungen, Auftragsflauten, fehlendes Material oder Zeiten, in denen ein sinnvoller Betriebsablauf sonst kaum möglich ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html)) Bei einem kleinen Handwerksbetrieb ist das oft eher begründbar als in großen Unternehmen: Wenn wegen Urlaub, fehlender Baustellen, Lieferstopps oder der Schließzeit zwischen Weihnachten und Neujahr praktisch kein sinnvoller Betrieb möglich ist, spricht das eher für zulässige Betriebsferien. Das ist eine rechtliche Einzelfallfrage, aber die Betriebsgröße von 5 Mitarbeitern schließt Betriebsurlaub **nicht** aus. ([ihk.de](https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/arbeitsrecht/rund-um-den-urlaub-677430)) ## Was du nicht darfst Du darfst **nicht** den kompletten Jahresurlaub verplanen. Nach der Rechtsprechung gilt als grobe Orientierung: Ein Teil des Urlaubs kann für Betriebsferien festgelegt werden, aber ein nennenswerter Rest muss zur freien Verfügung der Mitarbeiter bleiben; häufig wird die Formel **3/5 Betriebsferien, 2/5 freie Urlaubsplanung** genannt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-wann-kann-der-arbeitgeber-urlaub-anordnen_218_544384.html)) Außerdem darfst du Betriebsurlaub nicht einfach extrem kurzfristig anordnen. Es gibt zwar keine starre gesetzliche Frist, aber die Ankündigung muss so früh erfolgen, dass Mitarbeiter planen können. Kurz vor knapp angeordneter Betriebsurlaub ist rechtlich angreifbar. Bereits genehmigter Urlaub kann auch nicht einfach wieder kassiert werden. ([haufe.de](https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-wann-kann-der-arbeitgeber-urlaub-anordnen_218_544384.html)) Unbezahlten Urlaub kannst du auf diesem Weg ebenfalls nicht anordnen. Wenn jemand nicht genug Urlaubstage mehr hat und die Anordnung unwirksam war, riskierst du eher Annahmeverzug, statt wirksam Urlaub abzuziehen. ([hwk.de](https://www.hwk.de/infos-zum-betriebsurlaub/)) ## Praktisch wichtig für deinen Betrieb Wenn du Betriebsurlaub anordnen willst, bist du am sichersten, wenn du: - den Zeitraum **früh im Jahr** festlegst, - einen **konkreten betrieblichen Grund** dokumentierst, - nur einen **Teil** des Jahresurlaubs dafür nutzt, - bestehende Urlaubszusagen beachtest, - und die Regelung möglichst klar im Arbeitsvertrag oder jedenfalls transparent für alle kommunizierst. ([haufe.de](https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-wann-kann-der-arbeitgeber-urlaub-anordnen_218_544384.html)) Der wichtigste Unterschied ist: **„Ich möchte den Laden mal schließen“ reicht rechtlich nicht. „Der Betrieb kann in dieser Zeit sinnvoll nicht laufen“ kann reichen.** Genau diese Begründung entscheidet später, ob der Betriebsurlaub wirksam war. ([ihk.de](https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/arbeitsrecht/rund-um-den-urlaub-677430)) Für die gesetzliche Grundlage ist [§ 7 Bundesurlaubsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html) maßgeblich. Eine gut verständliche Einordnung für Betriebe gibt auch die [IHK Stuttgart zum Urlaubsrecht](https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/arbeitsrecht/rund-um-den-urlaub-677430).