Das Betreuungsgericht ist üblicherweise nicht für Fixierungen in Privathaushalten zuständig, weil Fixierungen in der Regel als freiheitsentziehende Maßnahmen gelten, die in institutionellen Kontexten wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen vorkommen. In Privathaushalten sind solche Maßnahmen selten und unterliegen anderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Zudem ist die rechtliche Kontrolle und Überwachung solcher Maßnahmen in Privathaushalten schwieriger zu gewährleisten. Die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts bezieht sich hauptsächlich auf die Überprüfung und Genehmigung von Maßnahmen in Einrichtungen, wo eine engere Überwachung und Kontrolle möglich ist.