In diesem Fall handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1831 BGB), da der einwilligungsunfähige Betreute die Einrichtung nicht ohne fremde Hilfe oder einen Code verlass... [mehr]
Ja, in bestimmten Fällen kann ein Betreuer als abweichender Bescheidempfänger angegeben werden. Dies ist insbesondere relevant, wenn die betreute Person aufgrund von gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, selbstständig zu handeln oder Bescheide zu empfangen. Es ist wichtig, dass der Betreuer ordnungsgemäß bestellt ist und die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Fall handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1831 BGB), da der einwilligungsunfähige Betreute die Einrichtung nicht ohne fremde Hilfe oder einen Code verlass... [mehr]