Ja, in bestimmten Fällen kann ein Betreuer als abweichender Bescheidempfänger angegeben werden. Dies ist insbesondere relevant, wenn die betreute Person aufgrund von gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, selbstständig zu handeln oder Bescheide zu empfangen. Es ist wichtig, dass der Betreuer ordnungsgemäß bestellt ist und die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.