Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Wertuntergrenze sowie Wertobergr bei den Herstellungskosten beziehen sich auf die Bewertung von Vermensgegenständen und deren Herstellungskosten. 1. **Wertuntergrenze**: - **Handelsrechtlich**: Die Wertgrenze wird durch das Niederstwertprinzip bestimmt. Das bedeutet, dass Vermögensgegenstände in der Bilanz höchstens den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden dürfen, wenn der Marktwert (z.B. der beizulegende Zeitwert) unter diesen Kosten liegt. - **Steuerrechtlich**: Hier gilt ebenfalls das Niederstwertprinzip, wobei zusätzlich die steuerlichen Vorschriften zur Absetzung für Abnutzung (AfA) und zu Rückstellungen zu beachten sind. 2. **Wertobergrenze**: - **Handelsrechtlich**: Die Wertobergrenze wird durch das Höchstwertprinzip bestimmt. Das bedeutet, dass Vermögensgegenstände nicht über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden dürfen, auch wenn der Marktwert höher ist. - **Steuerrechtlich**: Auch hier gilt das Höchstwertprinzip, wobei die steuerlichen Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen und deren Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl die handelsrechtliche als auch die steuerrechtliche Bewertung von Herstellungskosten durch die Prinzipien des Niederstwerts und Höchstwerts geprägt sind, wobei die genauen Regelungen je nach Rechtsvorschrift variieren können.