Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Die Regelungen zur Besoldung von Beamten im Krankheitsfall sind im Sächsischenoldungsgesetz (SächsBesG) zu finden. Insbesondere sind die relevanten Bestimmungen in den Paragraphen zu den Dienstbezügen und den Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten. Du kannst das Sächsische Besoldungsgesetz auf der offiziellen Webseite des Freistaates Sachsen oder im Gesetzesportal des Landes Sachsen einsehen.
Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Ja, Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der das Gleichheitsgebot regelt, gilt auch im Beamtenverhältnis. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gleichbehandlung haben und niemand weg... [mehr]
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]