Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Deutschland regelt den Schutz von schwangeren Frauen am Arbeitsplatz. Ein Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit der schwangeren Frau oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist. Es gibt zwei Arten von Beschäftigungsverboten: 1. **Allgemeines Beschäftigungsverbot**: Dieses gilt in der Regel ab sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis zum Ende der Mutterschutzfrist. In dieser Zeit darf die schwangere Frau nicht arbeiten. 2. **Individuelles Beschäftigungsverbot**: Dieses kann vom Arzt ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsbedingungen für die schwangere Frau gesundheitliche Risiken darstellen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber informiert werden, und die Frau darf nicht mehr in ihrem bisherigen Job arbeiten. Es ist wichtig, dass schwangere Frauen ihre Rechte kennen und im Zweifelsfall rechtzeitig mit ihrem Arzt oder der zuständigen Stelle sprechen.