Mit welchem Personenkreis wird ein Bauvertrag nach § 650 a-h BGB geschlossen? Gibt es Einschränkungen?

Antwort

Ein Bauvertrag nach § 650a-h BGB wird in der Regel zwischen einem Bauunternehmer und einem Bauherrn geschlossen. Der Bauunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein, Bauleistungen erbringt, während der Bauherr in der Regel der Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem das Bauvorhaben durchgeführt wird. Einschränkungen können sich aus verschiedenen Faktoren ergeben: 1. **Rechtsfähigkeit**: Sowohl der Bauunternehmer als auch der Bauherr müssen rechtsfähig sein. Das bedeutet, dass sie in der Lage sein müssen, Verträge abzuschließen. 2. **Verbraucherschutz**: Wenn der Bauherr eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, gelten besondere Verbraucherschutzvorschriften. Hierzu zählen Informationspflichten und Widerrufsrechte. 3. **Bauleistungen**: Der Vertrag muss sich auf Bauleistungen beziehen, die im Sinne des BGB definiert sind. Dazu gehören sowohl Neubauten als auch Umbauten oder Renovierungen. 4. **Formvorschriften**: In bestimmten Fällen können Formvorschriften gelten, insbesondere wenn es um Grundstücke geht. Ein Bauvertrag über Grundstücke muss in der Regel notariell beurkundet werden. Es ist wichtig, die spezifischen Umstände des jeweiligen Vertrags und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Einschränkungen der Gewerbefreiheit: Beispiele.

Die Gewerbefreiheit ist ein grundlegendes Prinzip der Marktwirtschaft, das es Individuen ermöglicht, ein Gewerbe zu betreiben. Allerdings gibt es verschiedene Einschränkungen, die in bestimm... [mehr]