Kann ich als angestellte Dozentin für Arzttermine Arbeitsbefreiung beantragen, wenn meine Ärzte am Erstwohnsitz sind und ich am Zweitwohnsitz arbeite?

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**Ja, eine bezahlte Arbeitsbefreiung kann möglich sein – aber nicht schon deshalb, weil dein Arzt am Erstwohnsitz sitzt und du am Ort der Zweitwohnung arbeitest. Entscheidend ist, ob der Arzttermin zwingend in die Arbeitszeit fällt und sich nicht zumutbar außerhalb der Arbeitszeit legen lässt.** ## Worauf es rechtlich ankommt Für angestellte Beschäftigte gilt grundsätzlich: Arzttermine sind Privatsache. Eine Freistellung mit Lohnfortzahlung kommt aber in Betracht, wenn der Termin medizinisch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich war, etwa bei Facharztterminen, akuten Beschwerden oder Untersuchungen, die nur zu bestimmten Zeiten stattfinden. Grundlage ist § 616 BGB – allerdings nur, wenn diese Regel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Das Bundesarbeitsgericht und arbeitsrechtliche Standardquellen stellen genau auf diese Unvermeidbarkeit während der Arbeitszeit ab. citeturn0search0turn0search1 Der bloße Umstand, dass du deine Ärzte am ersten Wohnort behalten hast, reicht normalerweise nicht aus. Denn arbeitsrechtlich zählt nicht in erster Linie, wo dein Hauptwohnsitz ist, sondern ob der konkrete Termin während der Arbeitszeit unvermeidbar war. Wenn am Arbeitsort oder in der Nähe der Zweitwohnung ein gleichwertiger Arzt erreichbar wäre, wird der Arbeitgeber oft argumentieren, dass die längere Abwesenheit selbst gewählt ist. Das ist der praktische Knackpunkt. citeturn0search0turn0search2 ## Was das für deinen Fall bedeutet Wenn du als angestellte:r Dozent:in wegen eines Arzttermins an deinen Erstwohnsitz fahren willst, sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. **Akuter oder fachlich gebundener Termin** Wenn du dort schon in laufender Behandlung bist, der Arzt deine Vorgeschichte kennt oder es sich um einen schwer ersetzbaren Facharzttermin handelt, lässt sich die Abwesenheit eher begründen. Dann ist nicht nur der Termin selbst, sondern unter Umständen auch die nötige Wegezeit eher nachvollziehbar. 2. **Normaler, frei planbarer Termin** Bei Hausarzt, Zahnarzt, Routinekontrolle oder planbaren Untersuchungen wird meist erwartet, dass du den Termin außerhalb der Arbeitszeit legst oder einen Arzt am Beschäftigungsort nutzt. In diesem Fall ist ein Anspruch auf bezahlte Freistellung deutlich schwächer. Der wichtige Unterschied ist also: **Nicht Erstwohnsitz gegen Zweitwohnsitz entscheidet, sondern medizinische Bindung und fehlende Ausweichmöglichkeit.** ## Besonderheit bei Dozent:innen Gerade bei Dozent:innen ist relevant, ob du feste Unterrichtszeiten hast. Wenn durch den Termin Lehrveranstaltungen ausfallen würden, darf der Arbeitgeber strenger prüfen, ob der Termin wirklich unvermeidbar genau dann stattfinden musste. Je stärker deine Arbeitszeit planbar ist, desto eher wird erwartet, dass du Arzttermine darum herum organisierst. ## So solltest du es praktisch angehen Beantragen kannst du eine Arbeitsbefreiung natürlich. Ein sicherer Anspruch besteht aber nur, wenn du nachvollziehbar darlegen kannst, dass - der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich war, - gerade dieser Arzt medizinisch sachlich naheliegt oder erforderlich ist, - und die Abwesenheit zeitlich auf das notwendige Maß begrenzt bleibt. Sinnvoll ist deshalb, nur die **erforderliche Freistellung für Termin plus notwendige Wegezeit** zu beantragen und auf Verlangen eine Terminbestätigung vorzulegen. Viele Arbeitgeber verlangen keine Diagnose, aber einen Nachweis über Zeit und Datum des Termins. Die Grundsätze zur bezahlten Freistellung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung finden sich in [§ 616 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html); ob der Anspruch ausgeschlossen ist, steht oft im Arbeits- oder Tarifvertrag. citeturn0search3turn0search1 ## Klare Einschätzung **Beantragen kannst du es immer – durchsetzen kannst du es meist nur dann, wenn der Arzttermin während der Arbeitszeit unvermeidbar ist und es einen guten Grund gibt, warum gerade der Arzt am Erstwohnsitz aufgesucht werden muss. Allein „meine Ärzte sind dort“ reicht in der Regel nicht.**