Ist es üblich, dass ein Anwalt bei einer Klageerweiterung nur den Streitwert erhöht und eigene Kosten sowie Gutachtenkosten weglässt?

Antwort

In der Regel sollte bei einer Klageerweiterung der Streitwert so angepasst werden, dass er den gesamten Wert des Streitgegenstands widerspiegelt, also das, was mit der Klage insgesamt begehrt wird. Die eigenen Anwaltskosten und die Kosten für Gutachten sind jedoch grundsätzlich keine Bestandteile des Streitwerts selbst, sondern sogenannte Nebenforderungen oder Kosten des Verfahrens. Es ist also üblich und korrekt, dass bei der Streitwerterhöhung im Rahmen einer Klageerweiterung nur der Wert des Streitgegenstands (z. B. die geforderte Geldsumme oder der Wert des begehrten Gegenstands) berücksichtigt wird. Die eigenen Anwaltskosten und Gutachtenkosten werden im Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss des Prozesses geltend gemacht, sofern ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Zusammengefasst: Ja, es ist üblich, dass bei einer Klageerweiterung nur der Streitwert erhöht wird und eigene Anwalts- sowie Gutachtenkosten nicht in die Streitwerterhöhung einfließen.

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