Ja, in einen Beschluss des Strafrichters kann der Antrag auf Ausschreibung einer Personenfahndung aufgenommen werden. Dies geschieht in der Regel, wenn eine Person, die für ein Strafverfahren relevant ist, nicht auffindbar ist und ihre Festnahme oder Vorladung erforderlich ist. Der Beschluss muss die Gründe für die Fahndung sowie die relevanten Informationen zur gesuchten Person enthalten.