Welche Anrechenbaren Zeiten regelt § 51 SGB VI?

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§ 51 SGB VI regelt die anrechenbaren Zeiten für die Rentenversicherung in Deutschland. Anrechenbare Zeiten sind Zeiträume, die bei der Berechnung der Rentenansprüche berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem: 1. **Versicherte Beschäftigungszeiten**: Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. 2. **Selbständige Tätigkeiten**: Zeiten, in denen selbständig gearbeitet wurde, sofern diese in der Rentenversicherung erfasst sind. 3. **Zeiten der Kindererziehung**: Erziehungszeiten für Kinder bis zu einem bestimmten Alter. 4. **Pflegezeiten**: Zeiten, in denen Angehörige gepflegt wurden. 5. **Krankheitszeiten**: Zeiten, in denen aufgrund von Krankheit keine Erwerbstätigkeit möglich war. Diese Zeiten sind wichtig, um die Höhe der Rente zu bestimmen und um sicherzustellen, dass auch Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, in die Rentenberechnung einfließen. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen oder zur Klärung individueller Anrechnungszeiten an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden.

Kategorie: Recht Tags: Anrechenbar Zeiten SGB
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