Müssen sich Alt-Syndici als Syndikusrechtsanwalt zulassen?

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Ob sich sogenannte „Alt-Syndici“ als Syndikusrechtsanwalt zulassen müssen, hängt von ihrer individuellen Situation ab. **Hintergrund:** Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte am 1. Januar 2016 wurde die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO) eingeführt. Vorher war es Syndici (also angestellten Juristen in Unternehmen) nicht möglich, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu sein und damit z.B. Rentenansprüche bei der Rechtsanwaltsversorgung zu erwerben. **Alt-Syndici** sind diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2016 als Unternehmensjuristen tätig waren. **Pflicht zur Zulassung:** - Wer als Unternehmensjurist weiterhin anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO ausüben möchte und die Vorteile der Anwaltszulassung (z.B. Versorgungswerk, Titel „Rechtsanwalt“) nutzen will, **muss** sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen. - Ohne Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist die Führung des Titels „Rechtsanwalt“ im Rahmen der Tätigkeit im Unternehmen nicht mehr zulässig. - Für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zwingende Voraussetzung. **Übergangsregelung:** Für Alt-Syndici gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2016, um die Zulassung zu beantragen und rückwirkend die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu sichern. **Fazit:** Alt-Syndici, die weiterhin als Rechtsanwalt im Unternehmen tätig sein und die entsprechenden Rechte (z.B. Versorgung) behalten wollen, **müssen** sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen. Wer darauf verzichtet, verliert diese Rechte und darf den Titel im Unternehmen nicht mehr führen. **Weitere Informationen:** - [Bundesrechtsanwaltskammer: Syndikusrechtsanwälte](https://brak.de/anwaltliches-berufsrecht/syndikusrechtsanwaelte/) - [BRAO § 46 – Syndikusrechtsanwalt](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__46.html)

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