Kann im Adhäsionsverfahren eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit geltend gemacht werden?

Antwort

Im Adhäsionsverfahren kann grundsätzlich eine Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit geltend gemacht werden. Das Adhäsionsverfahren ermöglicht es dem Geschädigten, im Rahmen eines Strafverfahrens auch zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlich ist, kann in der Regel über die Geschäftsgebühr abgerechnet werden. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls sowie die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu beachten.

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