Ja, das freie Mandat stellt ein grundrechtsgleiches Recht dar. In Deutschland ist das freie Mandat der Abgeordneten im Grundgesetz verankert, genauer gesagt in Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG. Dieser Artikel garantiert, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Dies sichert die Unabhängigkeit der Abgeordneten und schützt sie vor unzulässigen Einflüssen, was eine grundrechtsgleiche Stellung darstellt.