Regelungen zur Teilpensionierung ab 2024 in 1. Säule, 2. Säule und 3. Säule in der Schweiz?

Antwort

In der Schweiz gibt es verschiedene Regelungen zur Teilpensionierung in den drei Säulen des Rentensystems, die sich ab 2024 ändern können. Hier sind die grundlegenden Informationen: 1. **1. Säule (AHV)**: Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ermöglicht eine Teilpensionierung, indem Versicherte ihre Rente bereits vor dem ordentlichen Rentenalter beziehen können. Ab 2024 wird es voraussichtlich Anpassungen in den Rentenbeträgen geben, wenn die Rente vorzeitig bezogen wird. Es ist wichtig, sich über die genauen Abzüge und Regelungen zu informieren. 2. **2. Säule (BVG)**: In der beruflichen Vorsorge (BVG) können Versicherte ebenfalls eine Teilpensionierung anstreben. Ab 2024 könnten neue Regelungen zur Flexibilisierung der Auszahlungen und zur Berechnung der Rentenansprüche in Kraft treten. Es ist ratsam, sich bei der eigenen Pensionskasse über die spezifischen Möglichkeiten und Bedingungen zu informieren. 3. **3. Säule (private Vorsorge)**: Die private Vorsorge bietet die größte Flexibilität. Hier können Versicherte selbst entscheiden, wann und wie viel sie aus ihrem Vorsorgekapital beziehen möchten. Ab 2024 könnten steuerliche Änderungen oder Anpassungen in den Produkten der 3. Säule relevant sein. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig mit einem Fachmann oder einer Fachfrau für Altersvorsorge in Verbindung zu setzen, um die individuellen Möglichkeiten und die Auswirkungen der neuen Regelungen zu klären.

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