Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird der Begriff "geringe Menge" häufig im Zusammenhang mit dem Umgang und der Nutzung von geschützten Arten oder Lebensräumen verwendet. Eine geringe Menge bezieht sich in der Regel auf eine Menge, die so klein ist, dass sie keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Population oder den Lebensraum hat. Die genaue Definition kann jedoch variieren, je nach Kontext und spezifischen Regelungen innerhalb des Gesetzes oder der entsprechenden Verordnungen. Es ist wichtig, die jeweiligen Paragraphen und Erlasslagen zu konsultieren, um die genaue Bedeutung im spezifischen Fall zu verstehen.