Ist bei der Rücklieferung von Leergut aus den Niederlanden nach Belgien eine Gelangensbestätigung erforderlich?

Antwort

Bei der Rücklieferung von Leergut (z. B. Paletten, Kisten, Flaschen) aus den Niederlanden nach Belgien handelt es sich in der Regel um eine innergemeinschaftliche Warenbewegung innerhalb der EU. Ob eine sogenannte „Geländebestätigung“ (gemeint ist vermutlich eine Gelangensbestätigung) erforderlich ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. **Gelangensbestätigung** ist ein Begriff aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht und betrifft den Nachweis, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist. Für Lieferungen aus Deutschland in einen anderen EU-Staat ist sie relevant. **Für den Warenverkehr zwischen den Niederlanden und Belgien:** - Die Gelangensbestätigung ist eine deutsche Besonderheit und wird von den niederländischen und belgischen Steuerbehörden in dieser Form nicht verlangt. - Für die Rücklieferung von Leergut zwischen NL und BE ist in der Regel keine Gelangensbestätigung erforderlich. - Es kann jedoch sein, dass andere Nachweise über die tatsächliche Verbringung des Leerguts (z. B. Lieferscheine, Frachtpapiere) für buchhalterische oder steuerliche Zwecke benötigt werden. **Empfehlung:** Es ist ratsam, die jeweiligen nationalen steuerlichen Anforderungen zu prüfen und ggf. mit dem Steuerberater oder der zuständigen Steuerbehörde Rücksprache zu halten, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Nachweise für die innergemeinschaftliche Warenbewegung vorliegen. **Weitere Informationen:** - [Belgische Steuerbehörde](https://financien.belgium.be/nl) - [Niederländische Steuerbehörde](https://www.belastingdienst.nl/) **Fazit:** Eine Gelangensbestätigung im deutschen Sinne ist bei der Rücklieferung von Leergut von den Niederlanden nach Belgien nicht erforderlich. Es sollten jedoch geeignete Nachweise über die Warenbewegung aufbewahrt werden.

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