Im Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein (LJagdG SH) ist die Regelung zum Fang von Mardern bei Schadensfällen nicht explizit aufgeführt. Stattdessen sind solche Regelungen in der Landesverordnung über die Jagdzeiten (Jagdzeitenverordnung) und im Bundesjagdgesetz (BJagdG) zu finden. Gemäß § 22 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dürfen bestimmte Wildarten, darunter auch Marder, nur während der festgesetzten Jagdzeiten bejagt werden. In Schadensfällen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Jagdbehörde erteilt werden. Für detaillierte Informationen und spezifische Regelungen sollte die aktuelle Fassung des Landesjagdgesetzes Schleswig-Holstein sowie die Jagdzeitenverordnung konsultiert werden. Hier ist der Link zur offiziellen Seite des Landes Schleswig-Holstein, wo die entsprechenden Gesetze und Verordnungen eingesehen werden können: [Landesrecht Schleswig-Holstein](https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Jagd/landesrecht.html).