Muss der Vermieter bei Zwangsräumung der Wohnung, wenn der Mieter nicht erreichbar ist, die Gegenstände einlagern?

Antwort

Ja, in Deutschland ist der Vermieter verpflichtet, die persönlichen Gegenstände des Mieters bei einer Zwangsräumung einzulagern, wenn der Mieter nicht erreichbar ist. Dies ergibt sich aus § 885a der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Vermieter muss die Gegenstände auf eigene Kosten sicher verwahren und kann diese Kosten später vom Mieter zurückfordern. Die Einlagerung muss so erfolgen, dass die Gegenstände vor Verlust oder Beschädigung geschützt sind.

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