Ja, nach dem deutschen Zwangsversteigerungsgesetz (VG) wird das geringste Gebot ermittelt. Das geringste Gebot setzt sich aus den Verfahrenskosten und den bestehenbleibenden Rechten zusammen. Es stellt die Mindestgebotssumme dar, die bei einer Zwangsversteigerung erreicht werden muss, damit das Gebot überhaupt zulässig ist.