Können zwei Bewohner eines rumänischen Hauses im Sinne von usucapio als Besitzer anerkannt werden, wenn nur einer dort gemeldet ist?

Antwort

Im römischen Recht bezeichnet „usucapio“ (Ersitzung) den Erwerb des Eigentums an einer Sache durch fortdauernden Besitz über eine bestimmte Zeit hinweg, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage, ob zwei Bewohner eines Hauses in Rumänien im Sinne der usucapio als dessen Besitzer anerkannt werden könnten, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist dabei nicht die polizeiliche Anmeldung, sondern der tatsächliche Besitz und die Art und Weise, wie dieser Besitz ausgeübt wird. Im römischen Recht (und in vielen modernen Rechtssystemen, die davon beeinflusst sind) ist Besitzer, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt und dies mit dem Willen tut, die Sache als die eigene zu behalten („animus domini“). **Zur konkreten Frage:** - **Der angemeldete Bewohner:** Die Anmeldung kann ein Indiz für den Besitzwillen sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob er tatsächlich wie ein Eigentümer über das Haus verfügt. - **Der nicht angemeldete Bewohner:** Auch ohne Anmeldung kann jemand Besitzer sein, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und den Besitzwillen hat. **Fazit:** Beide Bewohner könnten im Sinne der usucapio als Besitzer anerkannt werden, wenn sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Haus ausüben und den entsprechenden Besitzwillen haben. Die Anmeldung ist dabei nicht das entscheidende Kriterium, sondern die tatsächlichen Besitzverhältnisse. Weitere Informationen zur usucapio findest du z.B. [hier](https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung).

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