Welche Regelungen sind relevant für IT Dienstleister eines luxemburgischen Immobilienfonds nach der Circular CSSF 18/698?

Antwort

Die Circular CSSF 18/698 enthält spezifische Regelungen und Anforderungen für IT-Dienstleister, die Dienstleistungen für luxemburgische Immobilienfonds erbringen. Hier sind einige der relevanten Regelungen: 1. **Outsourcing-Vereinbarungen**: IT-Dienstleister müssen klare und detaillierte Outsourcing-Vereinbarungen mit dem Immobilienfonds abschließen. Diese Vereinbarungen sollten die Verantwortlichkeiten, die Art der Dienstleistungen, die Sicherheitsanforderungen und die Überwachungsmechanismen festlegen. 2. **Sicherheitsanforderungen**: IT-Dienstleister müssen hohe Sicherheitsstandards einhalten, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten des Immobilienfonds zu gewährleisten. Dies umfasst Maßnahmen zur Datensicherung, Zugangskontrollen und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen. 3. **Überwachung und Kontrolle**: Der Immobilienfonds muss sicherstellen, dass er die Aktivitäten des IT-Dienstleisters überwachen und kontrollieren kann. Dies kann durch regelmäßige Berichte, Audits und Inspektionen erfolgen. 4. **Risikomanagement**: IT-Dienstleister müssen ein effektives Risikomanagementsystem implementieren, um potenzielle Risiken im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen zu identifizieren, zu bewerten und zu steuern. 5. **Notfallpläne**: Es müssen Notfallpläne und Wiederherstellungsverfahren vorhanden sein, um den Betrieb im Falle eines Ausfalls oder einer Störung schnell wiederherstellen zu können. 6. **Compliance**: IT-Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Dienstleistungen den geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen entsprechen, einschließlich der Datenschutzbestimmungen. Weitere Details und spezifische Anforderungen können direkt in der Circular CSSF 18/698 nachgelesen werden, die auf der Website der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) verfügbar ist: [CSSF Circular 18/698](https://www.cssf.lu/en/Document/circular-cssf-18-698/).

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