Eine optische Beeinträchtigung durch Haftwurzeln des Wilden Weins (Parthenocissus quinquefolia) kann als unzumutbar angesehen werden, wenn sie das ästhetische Erscheinungsbild eines Gebäudes oder einer Fassade erheblich beeinträchtigt. Dies kann der Fall sein, wenn die Haftwurzeln: 1. **Die Fassade stark beschädigen**: Wenn die Haftwurzeln in Putz, Mauerwerk oder andere Fassadenmaterialien eindringen und diese beschädigen, kann dies als unzumutbar gelten. 2. **Den Anstrich oder die Oberfläche verfärben**: Haftwurzeln können Flecken oder Verfärbungen hinterlassen, die das Erscheinungsbild der Fassade negativ beeinflussen. 3. **Die Reinigung und Wartung erschweren**: Wenn die Haftwurzeln die regelmäßige Reinigung oder Wartung der Fassade erheblich erschweren oder unmöglich machen, kann dies als unzumutbare Beeinträchtigung betrachtet werden. 4. **Den Zugang zu Fenstern oder anderen Gebäudeteilen blockieren**: Wenn die Haftwurzeln den Zugang zu Fenstern, Türen oder anderen wichtigen Gebäudeteilen behindern, kann dies ebenfalls als unzumutbar angesehen werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit kann jedoch subjektiv sein und hängt von den individuellen Umständen und den ästhetischen Ansprüchen der betroffenen Personen ab. In einigen Fällen kann es hilfreich sein, einen Fachmann für Gebäudereinigung oder einen Gutachter hinzuzuziehen, um den Grad der Beeinträchtigung objektiv zu bewerten.