Mieteinnahmen selbst werden nicht abgeschrieben, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung versteuert. Was jedoch abgeschrieben werden kann, sind d... [mehr]
Ja, dafür gibt es eine klare Regelung im deutschen Steuerrecht. Maklerkosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie stehen (z. B. für die Suche nach neuen Mietern), gelten als Werbungskosten und können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden. Sie werden jedoch nicht direkt von den Mieteinnahmen „abgezogen“, sondern als Werbungskosten in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angesetzt. Das bedeutet, sie mindern das zu versteuernde Einkommen aus Vermietung, nicht aber die Mieteinnahmen selbst. **Quelle:** Bundesministerium der Finanzen: [Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Immobilien/vermietung-und-verpachtung.html) Dort heißt es: „Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel: [...] Maklergebühren für die Vermietung [...]“ Die Mieteinnahmen werden also in voller Höhe angesetzt, und die Maklerkosten werden als Werbungskosten abgezogen, um den steuerpflichtigen Überschuss zu ermitteln.
Mieteinnahmen selbst werden nicht abgeschrieben, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung versteuert. Was jedoch abgeschrieben werden kann, sind d... [mehr]