G vermietet in seinem Bauernhof ganzjährig 8 Ferienwohnungen, ist das ein Gewerbe laut der GewO?

Antwort

Ja, das Vermieten von Ferienwohnungen mit Frühstücksservice gilt in der Regel als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO). Ein Gewerbe liegt vor, wenn eine selbstständige, auf Dauer angelegte und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit vorliegt, die nicht als freier Beruf oder als Land- und Forstwirtschaft eingestuft wird. Da G ganzjährig 8 Ferienwohnungen vermietet und zusätzlich einen Frühstücksservice anbietet, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die nach der GewO anmeldepflichtig ist.

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