In der Immobilienbewertung, insbesondere bei der Bewertung von Grundstücken, wird das sogenannte „Hinterland“ (also der nicht direkt an der Straße liegende Teil eines Grundstücks) oft mit einem Abschlag gegenüber dem straßenseitigen Teil bewertet. Es gibt jedoch keine pauschale, gesetzlich festgelegte Prozentzahl, die bundesweit gilt. Die Berücksichtigung des Hinterlands hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Erschließung, Nutzbarkeit und Marktnachfrage. In der Praxis wird häufig folgender Ansatz verwendet: - **Hinterlandgrundstücke werden meist mit 20–50 % des Bodenwerts des straßenseitigen Grundstücksteils angesetzt.** - Der genaue Prozentsatz hängt von der lokalen Marktsituation, der Erschließung und der Bebaubarkeit ab. - In den Wertermittlungsrichtlinien (z.B. ImmoWertV und den dazugehörigen Anwendungshinweisen) wird empfohlen, die Wertminderung individuell zu begründen und mit Vergleichswerten aus der Region zu untermauern. **Empfehlung:** Erkundige dich beim zuständigen Gutachterausschuss oder in den örtlichen Bodenrichtwertkarten, ob es für deine Region konkrete Vorgaben oder Erfahrungswerte gibt. Oft geben diese Gremien auch Empfehlungen für die Bewertung von Hinterlandflächen. **Quellen:** - [ImmoWertV 2021](https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2021/) - [Bodenrichtwerte und Gutachterausschüsse](https://www.bodenrichtwerte-boris.de/) **Fazit:** Es gibt keine starre Prozentvorgabe, aber 20–50 % des Bodenwerts sind ein üblicher Ansatz. Die genaue Bewertung sollte immer anhand der örtlichen Gegebenheiten und Marktdaten erfolgen.