Gemäß dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) ist der Mietzins im Voraus zu bezahlen, und zwar spätestens am Ende jedes Monats, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies ist in Artikel 257c OR festgelegt. Wenn also keine spezifische Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurde, ist die erste Zahlung des Mietzinses am Ende des ersten Mietmonats fällig.