Die zulässige Differenz zwischen einem geeichten Hauptwasserzähler und den geeichten Unterwasserzählern (Wohnungswasserzählern) ist in Deutschland nicht explizit gesetzlich festgelegt. In der Praxis wird jedoch häufig eine Differenz von bis zu **20 %** des Hauptzählerstandes als akzeptabel angesehen. Diese Differenz wird als sogenannte „Verteilungsdifferenz“ oder „Ablesedifferenz“ bezeichnet. **Hintergrund:** - Die Differenz entsteht durch technische Gründe wie Messungenauigkeiten, unterschiedliche Einbauorte, zeitversetzte Ablesungen, Wasserverluste (z. B. durch Undichtigkeiten), gemeinschaftlich genutztes Wasser (z. B. Garten, Putzwasser) oder nicht erfasste Entnahmen. - Alle Zähler müssen geeicht sein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. **Rechtliche Grundlage:** - Die Heizkostenverordnung (§ 6 Abs. 1) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) regeln die Anforderungen an die Messgeräte, aber nicht die zulässige Differenz. - Gerichte und Fachverbände (z. B. Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches – DVGW) akzeptieren in der Regel eine Differenz von bis zu 20 % als technisch bedingt und nicht zu beanstanden. **Was tun bei höheren Differenzen?** - Liegt die Differenz über 20 %, sollte die Ursache geprüft werden (z. B. defekte Zähler, Leckagen, falsche Ablesung). - In der Betriebskostenabrechnung wird die Differenz meist als „sonstiger Wasserverbrauch“ auf die Nutzer verteilt. **Quellen und weitere Informationen:** - [DVGW-Information zur Wasserabrechnung](https://www.dvgw.de/) - [Verbraucherzentrale: Wasserabrechnung und Zählerdifferenzen](https://www.verbraucherzentrale.de/) **Fazit:** Eine Differenz von bis zu 20 % zwischen Haupt- und Unterzählern gilt als üblich und wird in der Regel akzeptiert. Bei höheren Abweichungen sollte die Ursache ermittelt werden.