Wie hoch darf die Differenz zwischen geeichtem Hauptwasserzähler und geeichten Unterwasserzählern im Abrechnungszeitraum sein?

Antwort

Die zulässige Differenz zwischen einem geeichten Hauptwasserzähler und den geeichten Unterwasserzählern (Wohnungswasserzählern) ist in Deutschland nicht explizit gesetzlich festgelegt. In der Praxis wird jedoch häufig eine Differenz von bis zu **20 %** des Hauptzählerstandes als akzeptabel angesehen. Diese Differenz wird als sogenannte „Verteilungsdifferenz“ oder „Ablesedifferenz“ bezeichnet. **Hintergrund:** - Die Differenz entsteht durch technische Gründe wie Messungenauigkeiten, unterschiedliche Einbauorte, zeitversetzte Ablesungen, Wasserverluste (z. B. durch Undichtigkeiten), gemeinschaftlich genutztes Wasser (z. B. Garten, Putzwasser) oder nicht erfasste Entnahmen. - Alle Zähler müssen geeicht sein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. **Rechtliche Grundlage:** - Die Heizkostenverordnung (§ 6 Abs. 1) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) regeln die Anforderungen an die Messgeräte, aber nicht die zulässige Differenz. - Gerichte und Fachverbände (z. B. Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches – DVGW) akzeptieren in der Regel eine Differenz von bis zu 20 % als technisch bedingt und nicht zu beanstanden. **Was tun bei höheren Differenzen?** - Liegt die Differenz über 20 %, sollte die Ursache geprüft werden (z. B. defekte Zähler, Leckagen, falsche Ablesung). - In der Betriebskostenabrechnung wird die Differenz meist als „sonstiger Wasserverbrauch“ auf die Nutzer verteilt. **Quellen und weitere Informationen:** - [DVGW-Information zur Wasserabrechnung](https://www.dvgw.de/) - [Verbraucherzentrale: Wasserabrechnung und Zählerdifferenzen](https://www.verbraucherzentrale.de/) **Fazit:** Eine Differenz von bis zu 20 % zwischen Haupt- und Unterzählern gilt als üblich und wird in der Regel akzeptiert. Bei höheren Abweichungen sollte die Ursache ermittelt werden.

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