Muss ich als Mieter einer Wohnungsbesichtigung zustimmen, wenn die Kaufabsicht möglicherweise nur vorgeschoben ist?

Antwort

Als Mieter bist du grundsätzlich verpflichtet, deinem Vermieter oder von ihm beauftragten Personen (z. B. Maklern oder Kaufinteressenten) den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn die Wohnung verkauft werden soll. Allerdings darf der Vermieter Besichtigungen nicht willkürlich oder unbegründet verlangen. Wenn du den Verdacht hast, dass die Kaufabsicht nur vorgeschoben ist, solltest du zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen und um eine Konkretisierung des Anlasses bitten. Der Vermieter muss dir den Grund für die Besichtigung nennen. Du kannst die Besichtigung nicht pauschal verweigern, nur weil du eine vorgeschobene Kaufabsicht vermutest. Allerdings bist du nicht verpflichtet, unbegründete oder zu häufige Besichtigungen zu dulden. Solltest du den Verdacht haben, dass der Vermieter die Besichtigung missbraucht (z. B. um dich zu schikanieren oder ohne echtes Kaufinteresse), kannst du dies dokumentieren und dich im Zweifel rechtlich beraten lassen, etwa bei einem Mieterverein. Wichtige Hinweise: - Der Vermieter muss die Besichtigung rechtzeitig ankündigen (in der Regel mindestens 24 Stunden vorher, besser mehrere Tage). - Die Besichtigung sollte zu zumutbaren Zeiten stattfinden (werktags, tagsüber). - Du hast das Recht, bei der Besichtigung anwesend zu sein. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/). Fazit: Du musst einer Besichtigung grundsätzlich zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse (wie ein geplanter Verkauf) besteht. Bei Missbrauchsverdacht solltest du Beweise sammeln und ggf. rechtlichen Rat einholen.

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