Eine ordentliche Prüfung gemäß § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) ist in bestimmten Situationen nicht möglich. Hier sind einige Beispiele: 1. **Verdeckte Mängel**: Mäng... [mehr]
Eine ordentliche Prüfung gemäß § 377 HGB ist nicht möglich, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Nichtkaufleuten handelt. Der § 377 HGB regelt die Untersuchungs- und Rügepflicht nur für Kaufleute. Wenn also einer der Vertragspartner kein Kaufmann ist, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Eine ordentliche Prüfung gemäß § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) ist in bestimmten Situationen nicht möglich. Hier sind einige Beispiele: 1. **Verdeckte Mängel**: Mäng... [mehr]