Eine ordentliche Prüfung gemäß § 377 HGB ist nicht möglich, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Nichtkaufleuten handelt. Der § 377 HGB regelt die Untersuchungs- u... [mehr]
Eine ordentliche Prüfung gemäß § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) ist in bestimmten Situationen nicht möglich. Hier sind einige Beispiele: 1. **Verdeckte Mängel**: Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind und erst später auftreten, können nicht sofort beanstandet werden. 2. **Komplexität der Ware**: Bei sehr komplexen technischen Geräten oder Maschinen kann eine sofortige und vollständige Prüfung nicht möglich sein. 3. **Große Liefermengen**: Bei sehr großen Liefermengen kann es praktisch unmöglich sein, jede einzelne Einheit sofort zu prüfen. 4. **Zeitdruck**: Wenn die Ware unter großem Zeitdruck weiterverarbeitet oder weiterverkauft werden muss, kann eine gründliche Prüfung nicht durchgeführt werden. 5. **Fehlende Fachkenntnisse**: Wenn der Käufer nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um die Ware ordnungsgemäß zu prüfen, kann dies eine ordentliche Prüfung verhindern. Diese Beispiele zeigen, dass es verschiedene Gründe geben kann, warum eine ordentliche Prüfung gemäß § 377 HGB nicht möglich ist.
Eine ordentliche Prüfung gemäß § 377 HGB ist nicht möglich, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Nichtkaufleuten handelt. Der § 377 HGB regelt die Untersuchungs- u... [mehr]