Muss ich auf den Gewerbeschein warten, bevor ich mich bei der Berufsgenossenschaft anmelden kann?

Antwort

Nein, du musst nicht zwingend auf den Gewerbeschein warten, um dich bei der Berufsgenossenschaft (BG) anzumelden. Sobald du ein Gewerbe anmeldest, bist du grundsätzlich verpflichtet, dich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen BG zu melden (§ 192 SGB VII). Die Anmeldung bei der BG kann parallel zur Gewerbeanmeldung erfolgen. In der Praxis verlangen viele Berufsgenossenschaften bei der Anmeldung Angaben zur Gewerbeanmeldung, wie z. B. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit und die Art des Gewerbes. Falls du den Gewerbeschein noch nicht hast, kannst du dich trotzdem schon bei der BG melden und ggf. nachreichen, sobald du den Schein erhältst. Wichtig: Die Anmeldung bei der BG ist unabhängig davon, ob du bereits den Gewerbeschein physisch vorliegen hast. Entscheidend ist der Beginn der gewerblichen Tätigkeit. Weitere Informationen findest du direkt bei den Berufsgenossenschaften, z. B. bei der [DGUV](https://www.dguv.de/de/versicherung/unternehmen/erstmeldung/index.jsp).

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