Die Zahlungen für nichtmedizinisch-therapeutische Leistungen gemäß § 55 Abs. 2 und § 56 SGB IX beziehen sich auf die Finanzierung von Leistungen, die in einem sozialpädiatrischen Zentrum erbracht werden. Diese Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Entwicklung von Kindern mit Behinderungen oder von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, zu fördern. § 55 Abs. 2 SGB IX regelt die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, während § 56 SGB IX die spezifischen Leistungen für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen beschreibt. In einem sozialpädiatrischen Zentrum können solche nichtmedizinisch-therapeutischen Leistungen beispielsweise pädagogische, psychologische oder sozialpädagogische Unterstützung umfassen, die nicht direkt medizinisch sind, aber dennoch zur Verbesserung der Lebensqualität und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beitragen. Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt in der Regel über die gesetzlichen Krankenkassen oder die Träger der Eingliederungshilfe, abhängig von der individuellen Situation des Kindes und den spezifischen Leistungen, die erbracht werden.