In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Bedingungen nicht strafbar. Diese Bedingungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) § 218a geregelt: 1. **Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB)**: - Der Abbruch muss innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgen. - Die Schwangere muss sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen. - Der Abbruch muss von einem Arzt vorgenommen werden. 2. **Medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB)**: - Der Abbruch ist nicht strafbar, wenn er notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren abzuwenden, und diese Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. - Der Abbruch kann auch nach der zwölften Woche vorgenommen werden. 3. **Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB)**: - Der Abbruch ist nicht strafbar, wenn die Schwangerschaft Folge eines Sexualdelikts (z.B. Vergewaltigung) ist und nicht mehr als zwölf Wochen seit der Empfängnis vergangen sind. Weitere Informationen und Details können im Strafgesetzbuch nachgelesen werden: [§ 218a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218a.html).