Muss die Stellvertretung der ärztlichen Leitung in einer ambulanten Suchtrehabilitation laut Vereinbarungen und Rahmenempfehlungen ärztlich sein?

Antwort

Ja, die Stellvertretung der ärztlichen Leitung in einer ambulanten Suchtrehabilitation muss in der Regel ebenfalls ärztlich sein. Begründung: Die maßgeblichen Rahmenempfehlungen und Vereinbarungen, insbesondere nach § 37 SGB IX sowie die „Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ (z. B. der Deutschen Rentenversicherung), fordern für die ärztliche Leitung eine Fachärztin oder einen Facharzt mit suchtmedizinischer Erfahrung. Für die Stellvertretung gelten in der Regel die gleichen Qualifikationsanforderungen wie für die ärztliche Leitung selbst. Das bedeutet, auch die stellvertretende Person muss Ärztin oder Arzt sein und die geforderten Qualifikationen (z. B. Facharztstatus, suchtmedizinische Erfahrung) erfüllen. Eine nicht-ärztliche Stellvertretung (z. B. durch Psycholog:innen oder Sozialpädagog:innen) ist in der Regel nicht zulässig, da bestimmte ärztliche Aufgaben (z. B. medizinische Diagnostik, Verordnungen, Behandlungsverantwortung) nicht delegiert werden dürfen. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Leistungen/ambulante_reha/ambulante_reha_node.html) oder in den jeweiligen Rahmenempfehlungen der Kostenträger.

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