Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Risikolebensmittel in der Milchwirtschaft Lebensmittel, die besonders anfällig für die Übertragung von Krankheitserregern sind. Diese werden im § 42 IfSG genannt. Zu den Risikolebensmitteln zählen insbesondere: 1. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht durch Erhitzen oder ein gleichwertiges Verfahren haltbar gemacht wurden. 2. Speiseeis und Erzeugnisse aus Speiseeis. 3. Säuglings- und Kleinkindernahrung. Der genaue Wortlaut und die spezifischen Regelungen können im § 42 des Infektionsschutzgesetzes nachgelesen werden. Hier ist der Link zum Gesetzestext: [Infektionsschutzgesetz (IfSG)](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html).