Definition der Pflegebedürftigkeit in Paragraf 14 SGB 12

Antwort

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) definiert als die Notwendigkeit, aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen Hilfe bei der Bewältigung des Alltags zu erhalten. Dies umfasst die Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen, wie der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der Haushaltsführung. Die Definition legt den Fokus auf die individuelle Hilfebedürftigkeit und die Notwendigkeit von Unterstützung, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.

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