Für welche Mitarbeitenden muss ich Hautscreening anbieten?

Antwort

In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, Hautscreenings für Mitarbeitende anzubieten, die regelmäßig Tätigkeiten mit hautgefährdenden Stoffen oder unter hautbelastenden Bedingungen ausüben. Dies ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Insbesondere betrifft dies Mitarbeitende, die: 1. Mit chemischen Stoffen arbeiten, die die Haut reizen oder schädigen können. 2. Tätigkeiten ausüben, bei denen die Haut häufig feucht wird (z.B. durch das Tragen von Handschuhen oder Arbeiten in feuchten Umgebungen). 3. Arbeiten, bei denen die Haut mechanischen Belastungen ausgesetzt ist (z.B. durch Reibung oder Druck). Ein Hautscreening ist Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und soll dazu beitragen, berufsbedingte Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Weitere Informationen dazu finden sich in der ArbMedVV und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Für detaillierte Informationen und spezifische Regelungen kann die Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) konsultiert werden: [BAuA](https://www.baua.de).

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